Versicherungsvermittlertätigkeit und ihre Entschädigung werden besser reguliert
16.08.2024, Alle Versicherer sind verpflichtet, bei der Versicherungsvermittlertätigkeit die gleichen Regeln einzuhalten. An seiner Sitzung vom 14. August 2024 hat der Bundesrat die Verordnung über die Regulierung der Versicherungsvermittlertätigkeit verabschiedet. Damit werden die folgenden Punkte der Branchenvereinbarung verbindlich, die bisher freiwillig anwendbar waren: das Verbot der telefonischen Kaltakquise, die Obergrenze für die Entschädigung der Vermittlertätigkeit sowie das Erstellen und das Unterzeichnen von Beratungsprotokollen.
Verbote und Pflichten
Unerwünschte Anrufe sind ein grosses Ärgernis für die Versicherten. Neu ist die telefonische Kaltakquise, also die Kontaktaufnahme mit einer Person, die noch nie beim Versicherer versichert war oder dies seit mehr als 36 Monaten nicht mehr ist, untersagt. Ausserdem ist der Vermittler oder die Vermittlerin bei einem Beratungsgespräch mit einem Kunden oder einer Kundin verpflichtet, ein Protokoll zu erstellen und es von der Kundschaft unterzeichnen zu lassen. Dank dieser Massnahmen wird die Versicherungsvermittlertätigkeit besser geregelt.
Begrenzte Vermittlerentschädigung und Sanktionen
Die Entschädigung der Vermittlerinnen und Vermittler ist neu auf 70 Franken pro versicherte Person in der sozialen Krankenversicherung und auf 16 Monatsprämien pro abgeschlossenes Produkt in der Zusatzversicherung beschränkt. Die maximale Entschädigung ist in der Zusatzversicherung deutlich höher als in der sozialen Krankenversicherung. Das erklärt sich damit, dass die Vermittlertätigkeit in der Zusatzversicherung grundsätzlich viel komplexer und damit kostenintensiver ist, was vor allem auf die grosse Produktevielfalt zurückzuführen ist.
Versicherer, die gegen die allgemeinverbindlich erklärten Regeln verstossen, müssen mit einer Busse von bis zu 100 000 Franken rechnen.
Umsetzung ab 1. September 2024
Das Bundesgesetz über die Regulierung der Versicherungsvermittlertätigkeit und seine Ausführungsverordnung treten am 1. September 2024 in Kraft. Sie gelten für die Prämien 2025 und damit für die nächste Periode des Krankenkassenwechsels.
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Über Bundesamt für Gesundheit BAG:
Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) beschäftigt sich mit so unterschiedlichen Dingen, wie den Prüfungsanforderungen für Studierende der Zahnmedizin, der Sicherheit von Röntgengeräten, der Erfassung der Häufigkeit von Infektionskrankheiten oder der Förderung von Spritzenaustauschprogrammen bei Drogenabhängigen. Bei so vielfältigen Aufgaben stellt sich die Frage, welches denn die übergeordnete Philosophie, welches der gemeinsame Nenner hinter all diesen Aktivitäten ist.
Das Leitbild des BAG soll darauf eine Antwort geben. Es beschreibt die grundsätzlichen Unternehmensprinzipien, die die Handlungsweise der Mitarbeitenden des BAG leiten und signalisiert, dass sich selbst ein Amt der Bundesverwaltung am modernen und erfolgreichen Unternehmensprinzip des «Management durch Zielsetzung» orientieren kann.
Das Leitbild trägt aber auch der wichtigen Wandlung und Entwicklung des Gesundeitsbegriffes in den letzten zwei Jahrzehnten Rechnung. Es setzt die von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) geförderte Auffassung um, Gesundheit nicht mehr einzig als Fehlen von Krankheit zu verstehen, sondern vielmehr als ein Wohlbefinden in körperlicher, psychischer und sozialer Hinsicht.
L’Office fédéral de la santé publique (OFSP) contribue de manière déterminante à assurer à la population un niveau de santé élevé.
L’Ufficio federale della sanità pubblica (UFSP) fornisce un importante contributo affinché la popolazione possa condurre una vita in buona salute.
The Swiss Federal Office of Public Health makes an essential contribution to facilitate to the population a life in good health.
Weitere Informationen und Links:
Bundesamt für Gesundheit BAG (Firmenporträt) Artikel 'Versicherungsvermittlertätigke...' auf Swiss-Press.com Weitere Nachrichten der Branche
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