Krankenversicherung: Der Bundesrat will die Finanzierung der Gesundheitskosten von Inhaftierten regeln



12.12.2025, An seiner Sitzung vom 12. Dezember 2025 hat der Bundesrat einen Entwurf zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung verabschiedet. Damit sollen künftig alle inhaftierten Personen in der Schweiz obligatorisch krankenversichert sein. Dies gewährleistet die medizinische Gleichbehandlung im Freiheitsentzug, wie es die Bundesverfassung vorsieht. Die Kantone können dabei die Wahl des Versicherers und des Versicherungsmodells für die inhaftierten Personen einschränken.


Gegen ein Drittel aller inhaftierten Personen in der Schweiz, also rund 2300 Personen, waren 2023 nicht über die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) versichert. Dies liegt daran, dass sie über keinen Wohnsitz in der Schweiz verfügen und somit nicht versicherungspflichtig sind. Aufgrund der in der Bundesverfassung sowie in völkerrechtlichen Verträgen verankerten Grund- und Menschenrechte hat der Staat eine umfassende Verantwortung für die Gesundheit von inhaftierten Personen. Unabhängig von ihrem Aufenthaltsrecht haben sie Anspruch auf medizinische Versorgung, die der Behandlung von Personen in Freiheit gleichwertig ist.

Die anfallenden Gesundheitskosten dieser Personen wurden bisher von den Kantonen getragen und durch kantonale Steuergelder finanziert. Die Finanzierung ist jedoch nicht einheitlich geregelt. Aktuell werden die Kosten von verschiedenen Institutionen des Justiz- oder Strafvollzugs, der Gesundheitsbehörden oder von den kommunalen Sozialhilfebehörden getragen.

Mit der vorgeschlagenen Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) sollen auch inhaftierte Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz künftig nach dem KVG versichert werden. Der Bundesrat hat einen Entwurf mit der entsprechenden Botschaft an seiner Sitzung vom 12. Dezember verabschiedet. Die Prämie ist von den betroffenen Personen selbst zu tragen. Die Kantone können die Prämien verbilligen. Dadurch werden die medizinische Grundbehandlung sowie die Gleichbehandlung sichergestellt. Durch die KVG-Änderung werden die anfallenden Gesundheitskosten für die Kantone besser kalkulierbar. Auf die Prämien der übrigen Versicherten hat die Änderung keine spürbare Auswirkung.

Kantone können die Versicherung spezifisch regeln und einschränken
Inhaftierte haben grundsätzlich kein Recht auf freie Arztwahl, da die medizinische Versorgung in der Regel durch Gefängnisärztinnen und Gefängnisärzte gewährleistet wird. Die Kantone sollen mit der KVG-Änderung die Möglichkeit haben, die Wahl des Versicherers und der Leistungserbringer sowie die Wahl der Versicherungsform für inhaftierte Personen einzuschränken.

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Weitere Informationen und Links:

 Bundesamt für Gesundheit BAG (Firmenporträt)
 Artikel 'Krankenversicherung: Der Bunde...' auf Swiss-Press.com
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